Allgemeine Verkaufsbedingungen der

NP-Blechtechnik Otten & Co. OHG, Deutschland, nachfolgend „NP Blechtechnik OHG“.

 

  1. Allgemeines
  2. Die NP Blechtechnik OHG arbeitet ausschließlich auf der Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB). Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinerseits auf der Basis eigener AGB arbeitet. In diesem Falle gelten im Falle der Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen der Parteien. Im Falle der Divergenz zwischen den Geschäftsbedingungen gelten anstelle der abweichenden Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern nur eine Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB geregelt hat, wird diese Vertragsbestandteil.
  3. Unsere als Angebote gekennzeichneten Leistungsbeschreibungen sind freibleibend und dienen als Grundlage für ein konkretes Angebot des Kunden an NP Blechtechnik OHG zum Abschluss eines Vertrags. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die NP Blechtechnik OHG das Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrags schriftlich angenommen oder mit einem schriftlichen kaufmännischen Bestätigungsschreiben bestätigt hat, jedoch spätestens mit der Versendung der Lieferung oder Erbringung der Leistung.
  4. Menge, Qualität und die Eigenschaften der Ware sind aus der Verkaufsspezifikation ersichtlich. Muster, Proben oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, etc.), die sich aus der Verkaufsspezifikation ergeben, zeigen die Ware so gut wie möglich. Bei Abweichungen sind immer die Leistungsbeschreibungen der Annahme oder der Auftragsbestätigung maßgeblich. Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von der Verkaufsspezifikation abweichen, sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Angaben zur Beschaffenheit der Waren und Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  5. Die NP Blechtechnik OHG behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen von der NP Blechtechnik OHG bereitgestellten Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Dokumenten, auch in elektronischer Form, vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der NP Blechtechnik OHG auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  6. Die hier aufgeführten Bedingungen gelten für jede Art von Geschäften mit Unternehmen und Personen, die in Ausübung von gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln sowie auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit des Vertrags, der AGB und der Ergänzungsvereinbarung im Übrigen dadurch nicht berührt werden.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen
  2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle von der NP Blechtechnik OHG genannten Preise auf der Basis „EXW“ – NP-Blechtechnik Otten & Co. OHG, Heykenaukamp 16, 21147 Hamburg (Incoterms ® 2010). Alle Preise verstehen sich daher zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtkostenversicherung. Der Kunde ist für die Verzollung der Ware verantwortlich. Sofern die Ware ins Ausland verkauft wird, ist der Kunde selbst für die Abfuhr der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere der Steuern, verantwortlich.
  3. Alle von der NP Blechtechnik OHG genannten Preise sind Nettopreise, sofern nicht anders gekennzeichnet. Die Preise sind zahlbar zzgl. der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt.
  4. Der Kunde ist für die Zahlung der Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Bankgebühren und die Gebühren für den Transfer der Zahlung verantwortlich.
  5. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort fällig und alle Zahlungen auf ein von der NP Blechtechnik OHG genanntes Konto zu leisten:
  6. Die NP Blechtechnik OHG ist berechtigt, die Ware nur gegen Vorkasse zu liefern.
  7. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnet die NP Blechtechnik OHG Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  8. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die von der NP Blechtechnik OHG anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Gegenforderung des Kunden auf Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beruht.
  9. Der Kunde bestätigt durch seine Bestellung Zahlungsfähigkeit beziehungsweise Kreditwürdigkeit. Treten hiergegen später Zweifel auf, kann die NP Blechtechnik OHG ohne weiteres entsprechende Sicherheiten und Vorauszahlungen verlangen.

 

III. Mitwirkungspflichten

  1. Die in dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten. NP Blechtechnik OHG wird den Kunden benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass die Bewirkung der vertraglich geschuldeten Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann, weil der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat. Die NP Blechtechnik OHG kann den Kunden unter Fristsetzung zur Erbringung der Mitwirkungspflicht auffordern. Kommt der Kunde danach der Mitwirkungspflicht nicht nach, hat die NP Blechtechnik OHG das Recht, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.
  2. Mitwirkungspflichten sind insbesondere die Verpflichtung des Kunden, die erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen beizubringen.
  3. Der Kunde hat die erforderlichen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Fließbilder, etc.), die dem Kunden von der NP Blechtechnik OHG zur Freigabe vorgelegt werden, innerhalb von 10 Arbeitstagen mit schriftlichem Prüfvermerk der NP Blechtechnik OHG wieder vorzulegen.

 

  1. Lieferung, Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
  2. Die Lieferzeit wird im jeweiligen Vertrag festgelegt. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Hat der Kunde diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Kunde Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.
  3. Bei Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, nicht von der NP Blechtechnik OHG zu vertretender Umstände ist die NP Blechtechnik OHG berechtigt, die Lieferung und/oder Leistung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Liefer- und/oder Leistungsverzögerung von mehr als zwei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
  4. Die Lieferung der NP Blechtechnik OHG erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die NP Blechtechnik OHG selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird, wenn und soweit die NP Blechtechnik OHG die fehlende Verfügbarkeit der Ware bzw. einzelner Bestandteile nicht zu vertreten hat. Über Lieferverzögerungen im vorstehenden Sinne wird die NP Blechtechnik OHG den Kunden unverzüglich unter Angabe eines neuen Liefertermins benachrichtigen.
  5. Die Lieferung erfolgt „EXW“ – NP-Blechtechnik Otten & Co. OHG, Heykenaukamp 16, 21147 Hamburg (Incoterms ® 2010). Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist am Werk bereitgestellt wurde und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Die Möglichkeit zur Teillieferung und/oder -leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten, wenn dem Kunden nach dem Vertragszweck eine Teillieferung und/oder
    -leistung zumutbar ist. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.
  6. Die NP Blechtechnik OHG wird während des Annahmeverzugs die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden einlagern. Auf Wunsch des Kunden wird die NP Blechtechnik OHG die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden versichern. Nach erfolgter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hat die NP Blechtechnik OHG die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
  7. Gerät die NP Blechtechnik OHG in Verzug, so haftet die NP Blechtechnik OHG für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Kunden in Höhe von 15 % des Preises des Auftrags, es sei denn, die Verzögerung ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder es liegt eine Verletzung einer Garantiezusage oder eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit vor oder der Kunde kann die Ware nicht mit zumutbarem Aufwand anderweit auf dem Markt beschaffen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls hiervon unberührt.
  8. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit der NP Blechtechnik OHG bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, dann ist die NP Blechtechnik OHG berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung die Erfüllung weiterer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zum Erhalt der fälligen Zahlungen einzustellen.

 

  1. Übergabe, Gefahrübergang
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über „EXW“ – NP-Blechtechnik Otten & Co. OHG, Heykenaukamp 16, 21147 Hamburg (Incoterms ® 2010). Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn die NP Blechtechnik OHG noch weitere Leistungen zu erbringen hat.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand in Folge von Umständen, die die NP Blechtechnik OHG nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
  4. Sofern Transportschäden vorliegen, sind diese der NP Blechtechnik OHG und dem Speditionsunternehmen unverzüglich in nachweisbarer Form anzuzeigen. Diese Pflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht des Kunden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der laufenden Geschäftsbeziehung ergebenden Forderungen Eigentum der NP Blechtechnik OHG. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die NP Blechtechnik OHG teilt dem Kunden etwas anderes mit.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und sie auf eigene Kosten im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind sofort anzuzeigen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die NP Blechtechnik OHG zu benachrichtigen, damit die NP Blechtechnik OHG Klage gemäß
    § 771 ZPO erheben kann.
  3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits bei Vertragsschluss sicherungshalber im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an die NP Blechtechnik OHG ab, maximal aber 110% der jeweils offenen Forderung. Die NP Blechtechnik OHG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die der NP Blechtechnik OHG zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt NP Blechtechnik OHG.

 

VII. Sachmängel

  1. Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht der NP Blechtechnik OHG zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Ersetzte Teile werden Eigentum der NP Blechtechnik OHG. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.
  2. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen implizieren per se noch nicht die Anerkennung eines reklamierten Mangels.
  3. Im Falle unberechtigter Beanstandungen verpflichtet sich der Kunde, der NP Blechtechnik OHG die zusätzlichen Kosten für die Behebung des vermeintlichen Mangels zu ersetzen.
  4. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch die NP Blechtechnik OHG zu vertreten ist, soweit der Mangel auf einem der folgenden Gründe beruht:

-Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

-Fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte

-Natürliche Abnutzung

-Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung

-Nicht ordnungsgemäße Wartung

-Ungeeignete Betriebsmittel

-Mangelhafte Bauarbeiten

-Ungeeigneter Baugrund

-Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse

  1. Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, die einer Beseitigung des Mangels dienen, wie z.B. der NP Blechtechnik OHG den Zugang zu der Ware zu ermöglichen, so dass auftretende Fehler durch die NP Blechtechnik OHG so schnell wie möglich behoben werden können. Die NP Blechtechnik OHG gerät nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, solange der Kunde eine dieser Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Die NP Blechtechnik OHG hat dem Kunden dies allerdings schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
  2. Die Verantwortung der NP Blechtechnik OHG für die Freiheit der Ware von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter erstreckt sich lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Gewährleistung für das Nichtbestehen von Schutzrechten Dritter in anderen Ländern kann nur bei einem ausdrücklichen Hinweis vor Vertragsschluss und bei schriftlicher Zusage übernommen werden.
  3. Sollte die Ware oder ein Teil derselben ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erteiltes Schutzrecht verletzen, wird die NP Blechtechnik OHG dem Kunden entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in einer für den Kunden zumutbaren Weise so modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung ausgeräumt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware explizit ein bestimmtes Verfahrensrecht beinhaltet und sich hieraus die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten ergibt. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich oder schlägt die angemessene Anzahl von Nachbesserungen fehl, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu; Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Im Falle der Inanspruchnahme durch einen Dritten hat der Kunde die NP Blechtechnik OHG unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der Kunde wird die NP Blechtechnik OHG in dem ihm zumutbaren Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen bzw. der NP Blechtechnik OHG die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Die Haftung für solche Mängel besteht nur dann, wenn die Mängel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruhen und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  4. Die Gewährleistungsfrist bei neuen Waren beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware. Bei gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Diese Beschränkungen der Gewährleistung gilt auch für Schadensersatzansprüche, sofern der NP Blechtechnik OHG kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist oder keine Ansprüche aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind oder keine Garantiezusage betroffen ist und/oder keine Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

 

VIII. Haftung

  1. NP Blechtechnik OHG haftet nicht für die Erreichung betriebswirtschaftlicher Ziele des Kunden.
  2. Soweit die Parteien eine Haftungsbeschränkung individuell ausgehandelt haben, haftet die NP Blechtechnik OHG für fahrlässig verursachte Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt auf diese Summe. Solche Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres nachdem sie dem Kunden bekannt sind bzw. bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

  1. Geheimhaltung
  2. Die Parteien verpflichten sich über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Fakten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, gegenüber anderen Parteien strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient.
  3. In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
  4. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor der Bekanntgabe durch die andere Partei zur Kenntnis gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch die andere Partei nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der Partei unterlagen, mitgeteilt worden sind.
  5. Sollte eine Partei per Gesetz, Verordnung oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet sein, vertrauliche Informationen weiterzuleiten, wird die betroffene Partei die andere Partei umgehend schriftlich vor der Herausgabe der Informationen informieren, so dass die andere Partei die Möglichkeit hat, gerichtliche Schutzmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen bei der zuständigen Stelle einzuleiten. Die betroffene Partei ist verpflichtet lediglich die vertraulichen Daten herauszugeben, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sich zu bemühen, dass diese Informationen von dem Dritten weiterhin als vertrauliche Vorgänge behandelt werden, sofern es der anderen Partei nicht möglich ist, den Herausgabeanspruch zu beseitigen.

 

  1. Datenschutz

Die NP Blechtechnik OHG erhebt, speichert und bearbeitet personenbezogene Daten, die der Kunde zur Verfügung stellt, nur zur Abwicklung des Vertrags. Diese Daten werden nur dann an Dritte weitergegeben, wenn dies zur Abwicklung des Vertrags erforderlich ist. Der Kunde kann zu jeder Zeit Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten verlangen. Die Löschung ist allerdings nur dann möglich, wenn die Daten nicht mehr zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich sind und wenn keine gesetzlichen Regelungen der Löschung entgegen stehen. Nach vollständiger Abwicklung des Vertrags und Ablauf etwaiger steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen wird die NP Blechtechnik OHG die personenbezogenen Daten des Kunden löschen.

 

  1. Gerichtsstand und Rechtswahl
  2. Im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
  3. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Die NP Blechtechnik OHG ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand: September 2015